Satzung & Gartenordnung (Stand 08/2012, letzte Änderungen - mindestens aus der Mitgliederversammlung Frühjahr 2012 - fehlen!)
Regeln für das Zusammenleben in einem Verein sind richtig und wichtig. Auch wie haben entsprechende Regelungen, die von allen einzuhalten sind. Unserer Regelungen gliedern sich wie folgt.- Teil I: Organisation
- Teil II: Gartenordnung
- Teil III: Das Recht zur gärtnerischen Betätigung
- Teil IV: Schlichtungsverfahen
- Teil V: Schlussbestimmungen
- Anlage 1 zur Satzung
Satzung
des Kleingartenvereins „Pietzpuhler Weg e. V.“
Auf der Grundlage der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ist die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden anzustreben und das Kleingartenwesen zu fördern. Daraus ergeben sich Pflichten für Staat und Kommunen.
Sie haben sich hierbei nach den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Gesundheit und Sicherheit zu richten. Demzufolge sind Kleingartenanlagen als Teil des öffentlichen Grüns anzulegen, auszugestalten und zu erhalten. Im übrigen sind sie als Bestandteil von Wohngebieten auszuweisen und in dieser Zuordnung zu sichern.
Der Kleingartenverein „Pietzpuhler Weg e. V.“ und seine Mitglieder wirken hierbei mit und haben nachfolgende Satzung beschlossen.
Teil 1: Organisation
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Pietzpuhler Weg e. V.“.
Er hat seinen Sitz in Burg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Burg eingetragen; er hat den Zusatz e. V.
Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes der Kleingärtner e. V. Sachsen-Anhalt.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Kleingartenverein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, insbesondere durch Förderung der Naturverbundenheit, sowie der körperlichen und geistigen Entspannung. Dem Zweck des Kleingartenvereins sollen vor allem dienen:
a) Schaffung und Erhaltung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind;
b) die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit;
c) die Zusammenfassung der Kleingärtner in der Kleingartenanlage „Pietzpuhler Weg e. V.“ unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele;
d) die Überlassung von Grünflächen zur kleingärtnerischen Betätigung und Nutzung durch die Mitglieder im Rahmen des Kleingartenrechts un der mit den Eigentümern abge- schlossenen Pachtverträge;
e) die fachliche Beratung der Mitglieder.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will. Personen mit Familien sollen bevorzugt aufgenommen werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand, dessen Entscheidung dem Antragsteller schriftlich durch den Vorstand bekanntzugeben ist. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet entgültig.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, Austritt oder Ausschliessung. Hiermit endet auch das Recht zur gärtnerischen Betätigung in der Kleingartenanlage.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes bis zum 30. September gegenüber dem Vorstand; er wird in diesem Falle zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es
a) trotz Abmahnung die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt, vor allem eine kleingartenwidrige Nutzung betreibt und erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist abstellt;
b) nach Fälligkeit und schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen und sonstigen Geldern länger als 2 Monate in Rückstand ist;
c) seine Wohnung nicht nur vorübergehend in eine andere Gemeinde verlegt und dadurch gehindert ist, seine Pflichten aus dieser Satzung selbst zu erfüllen;
d) gegen die Bestimmungen dieser Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane wiederholt vorsätzlich verstößt;
e) durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft und das Vereinsleben in erheblicher Weise stört
f) oder wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere ein unehrenhaftes Verhalten.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Aufgrund der Mitgliedschaft und mit dieser verbunden besteht das Recht zur gärtnerischen Betätigung. Dieses Recht kann das Mitglied für sich und seine Familie (Ehefrau und minderjährige Kinder, die im Haushalt des Mitglieds leben) ausüben. Es ist für ein nichtstörendes Verhalten der Familienmitglieder innerhalb der Gartengemeinschaft verantwortlich.
Das Nähere wird durch Teil II und III dieser Satzung geregelt. Das Recht zur gärtnerischen Betätigung ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB.Neben seinen allgemeinen Befugnissen aus der Mitgliedschaft ist das Mitglied insbesondere berechtigt:
a) an Veranstaltungen des Vereins und Maßnahmen zur fachlichen Betreuung teilzunehmen und solche Maßnahmen anzuregen;
b) Einrichtungen und Geräte des Vereins zweckentsprechend zu benutzen;
c) sich an der Gemeinschaftsversicherung für Haftpflicht und Unfall zu beteiligen.Nach Maßgabe dieser Satzung ist das Mitglied zur Betätigung innerhalb der Gartengemeinschaft verpflichtet.
Er hat bindende Vereinsbeschlüsse zu beachten sowie die Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen und dem Kassierer zu überbringen.
Er hat sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen und für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit den hierfür festgesetzten Betrag zu entrichten.
§ 5 Organe
des Vereins
sind
a)
Mitgliederversammlung,
b) der
erweiterte Vorstand,
c) der Vorstand.
Für besondere
Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Geschäftsjahres.
Sie ist ferner zu berufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und er Gründe verlangt.Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuberufen. Anschlag an den Bekanntmachungstafeln genügt. Die Mitgliederversammlung beschließt in Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht ein anderes Organ zuständig ist. Ihr obliegt vor allem:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassen- und Rechnungsberichtes, der Berichte der Kassen- und Rechnungsprüfer und der Tätigkeitsberichte (der Kommissionen);
b) Beschlussfassung hierüber und Entlastung des Vorstandes;
c) Genehmigung des Haushaltsplanes mit den im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben unter Festsetzung der Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen sowie Beschlussfassung über Rücklagen und Rückstellungen;
d) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
e) Wahl von mindestens 3 Mitgliedern als Beisitzer zum erweiterten Vorstand;
f) Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern, die unabhängig vom Vorstand mindestens zweimal jährlich die Vereinskasse zu prüfen und hierüber zu berichten haben.
g) Wahl der Vertreter des Vereins zur Mitgliederversammlung des Kreisverbandes;
h) Wahl des Fachberaters, der Gartenobleute und sonstiger Mitarbeiter;
i) Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen zur Durchführung besonderer oder vorübergehender Vereinsaufgaben;
j) Entscheidung über Anträge und Beschwerden sowie über wichtige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden;
k) Satzungsänderungen;
l) Auflösung des Vereins.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor der Einberufung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand einzureichen.
Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig. Sie werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, auf Antrag eines Drittels der erschienenen Mitglieder jedoch schriftlich durch Stimmzettel.
Beschlüsse durch welche die Satzung verändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Die Änderung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung, welche hierzu besonders einberufen ist, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder hierbei anwesend sind.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind in der nächsten Versammlung vorzulesen und gelten als genehmigt, wenn kein Widerspruch erfolgt.
§ 7 Der erweiterte Vorstand
Dieser besteht aus den fünf Vorstandsmitgliedern und mindestens drei Beisitzern.
Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung berufen werden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter geleitet. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Über die Sitzungen des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des erweiterten Vorstandes bekannt zu geben.
Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind bei Bedarf und spätestens sechs Tage vor Abhaltung einer Mitgliederversammlung einzuberufen.
Dem erweiterten Vorstand obliegen vor allem:
a) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder;
b) die Auschließung von Vereinsmitgliedern;
c) die Schlichtung von Streitfällen aus dieser Satzung;
d) die Vorberatung von Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen;
e) die Vorprüfung der Jahresrechnung und die Vorbereitung des Haushaltsplanes;
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) die Festlegung der Gemeinschaftsarbeit einschließlich Vertretung und Ersatzleistung bei Versäumnis;
h) die Erledigung besonderer Aufgaben, die im übertragen werden.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl.
Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem Beauftragten für Ökologie; sie müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person sind unstatthaft.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in Gemeinschaft vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder seine Stellvertreter sein muss.
Falls ein Vorstandsmitglied ausscheidet, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl vorzunehmen.
Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen und hält die Mitglieder dazu an, ihre Pflichten in der Gartenanlage und im Einzelgarten zu erfüllen.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet werden. Eine Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen und darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Niederschriften sind von ihm und dem Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, zieht Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen und Ersatzgelder ein, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben, weist Gegenstände und Geräte des Vereins sowie dessen Vermögen in einem Verzeichnis nach und hat auf Verlangen dem Vorstand einen mit Belegen versehenen Kassen- und Rechnungsbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters leisten. Nicht benötigte Barbestände sind verzinslich anzulegen.
Die Vorstandsmitglieder haben den Kassen- und Rechnungsprüfern über die Geschäftsführung Auskunft zu erteilen und ihnen in den Schriftverkehr sowie die Bücher, Belege, Verzeichnisse und Bestände Einsicht zu gewähren.
§ 9 Vergütung
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig; jedoch kann den Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung, den Kassen- und Rechnungsprüfern, den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes und den Vertretern zur Mitgliederversammlung des Bezirksvorstandes – neben den Fahrtkosten und Übernachtungskosten – Tagegeld bewilligt werden.
§ 10
Geschäftsjahr
… ist das
Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung
Wird die Auflösung auf einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung in ordnungsgemäßer Weise beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
Das Vereinsvermögen ist nur zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Landesverband Sachsen-Anhalt der Kleingärtner e. V.“, der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Teil II: Gartenordnung
§ 12
(1) Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns und soll ein naturschönes Bild bieten, dem sich auch die Gestaltung des Einzelgartens einzufügen hat.
Sie ist als Gemeinschaftsanlage einzurichten, zu nutzen und der Allgemeinheit als Begegnungs- und Erholungsstätte zugänglich zu machen.
(2) Grundlage ist der mit der Stadt erstellte Gesamtplan.
Daraus ergeben sich hier die Mitglieder gemeinsame Aufgaben und Pflichten.
(3) Die bestehende Anlage kann mit Zustimmung des Landesverbandes im Rahmen eines mit der Stadt Burg aufgestellten Sanierungsplanes umgestaltet werden. Die Mitglieder sind zur Duldung notwendiger Veränderungen und zur Mitwirkung verpflichtet.
§ 13
(1) Wegeunterhaltung ist Gemeinschaftspflicht, soweit sie nicht Dritten obliegt. Wege sind bis zur halben Breite durch den angrenzenden Garteninhaber sauber zu halten und bei Glatte zu streuen.
Die Sauberhaltung und Streuung aller übrigen Wege und Plätze sind in Gemeinschaftsarbeit auszuführen.
(2) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Fahrräder, ist verboten, ausgenommen ist die Ver- und Entsorgung des Spartenheimes.
(3) Unterhaltung der Umzäunung, Heckanschnitt und Pflege der Randbepflanzung ist Aufgabe des Vereins, soweit dieses nicht einem Dritten obliegt. Dabei können die Mitglieder zu Leistungen bzw. Umlagen durch den Vorstand herangezogen werden.
(4) Die Tore zur Anlage sind geschlossen zu halten.
Bei Veranstaltungen ist der Vorstand berechtigt, die Anlag zu öffnen bzw. das Betreten gegen ein Eintrittsgeld zu gestatten.
§1 4
(1) An vereinseigenen Wasserleitungen sind Zapfstellen zu errichten. Die Kosten für Instandhaltung und Erneuerung der vereinseigenen Wasserleitung tragen die Mitglieder anteilmäßig. Mit Zustimmung des Vorstandes können die Mitglieder von diesen Zapfstellen eine Anschlussleitung zu ihren Gärten fachgerecht verlegen lassen; sie muss ordnungsgemäß unterhalten werden. Kosten der Verlegung und Unterhaltung hat das Mitglied zu tragen.
(2) Wasser ist sparsam zu verbrauchen. Bei Missbrauch ist der Vorstand berechtigt, die Wasserzufuhr abzusperren. In den Monaten November bis einschließlich März wird die Wasserzufuhr allgemein eingestellt; die Leitungen sind zu entleeren. Die Kosten des Wasserverbrauchs tragen die Mitglieder anteilmäßig.
(3) Soweit Dränagen, Wasserablaufgraben, Vorfluter usw. anzulegen bzw. zu unterhalten sind, geschieht das in Gemeinschaftsarbeit.
§ 15
(1) Strom- und Fernsprechleitungen sind als vereinseigene Einrichtungen verkabelt zu verlegen. Der Vorstand kann den Mitgliedern Einzelanschlüsse auf ihre Kosten gestatten. Art und Umfang dieser Anschlüsse bestimmt der Vorstand. Der Stromverbrauch ist mittels Zwischenzähler festzustellen und von den Mitgliedern als Verbraucher zu bezahlen.
§ 16
(1) Gegenwärtig vorhandene Gemeinschaftseinrichtungen bleiben erhalten.
(2) Die vereinseigenen Gartengeräte können durch alle Mitglieder kostenlos zur Nutzung innerhalb des Geländes ausgeliehen werden. Die ausgeliehenen Geräte sind jeweils abends bis 20.00 Uhr zurückzugeben.
§17
(1) Das Vereinsheim dient der Gestaltung des Vereinslebens, der Fachberatung und Schulung sowie für gesellschaftliche Zwecke des Vereins und seiner Mitglieder. Die Aufstellung von Spiel- und Musikautomaten sowie die Anbringung von Außenreklame aller Art sind untersagt.
(2) Erforderliche Versicherungen sind abzuschließen. Jugendschutzbestimmungen und das Gaststättengesetz sind zu beachten.
§ 18
(1) Der Vorstand ist berechtigt, die für den Pflanzen-, Natur- und Vogelschutz erforderlichen Maßnahmen in der Anlage und für den Einzelgarten anzuordnen oder durchführen zu lassen. Entstehende Kosten sind von den Mitgliedern aufzubringen. Einzelmaßnahmen gehen zu Lasten des Garteninhabers.
(2) Das Verbrennen von Holz und anderen pflanzlichen Resten ist auf ein Minimum zu beschränken. Die Zeiten, in denen das Verbrennen gestattet ist, werden jährlich durch die Stadtverwaltung bekanntgegeben.
§ 19
(1) Soweit keine vertragsmäßige oder sonstige Beschränkung vorliegt, kann der Vorstand die Kleintierhaltung zulassen. Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage wie auch des einzelnen Gartens nicht beeinträchtigt und die Gemeinschaft nicht gestört werden.
Die Tiere sind in einem gesonderten Raum der Gartenlaube unterzubringen.
(2) Der Vorstand kann die Bienenhaltung zulassen. Er bestimmt die Zahl der Völker, den Standort und eventuelle Schutzmaßnahmen. Der Bienenhalter muss Mitglied eines lmkervereins sein oder eine Haftpflichtversicherung nachweisen.
(3) Es ist untersagt Großvieh, Hunde, Katzen in der Anlage zu züchten.
Die Haltung von Tieren bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
Mitgeführte Hunde sind anzuleinen.
§ 20
Zur fachlichen Beratung sind Veranstaltungen regelmäßig durchzuführen.
Hieran haben sich die Mitglieder zu beteiligen.
§ 21
(1) Art, Umfang und Durchführung der Gemeinschaftsarbeit wird durch den erweiterten Vorstand beschlossen.
(2) Sie kann nur von Mitgliedern geleistet werden.
(3) Vertretung und Ersatzleistung sind in Ausnahmefällen zulässig.
(4) Das Nähere regelt der erweiterte Vorstand.
§ 22
(1) Die Mitgliederversammlung fasst den Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Kleingartenanlage des Kleingartenvereins "Pietzpuhler Weg e.V.".
(2) Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden durch die Mitglieder bestätigt und sind bis zur Erteilung der Genehmigung durch die zuständigen Behörden für die Durchführung der Maßnahmen verbindlich.
Die textlichen Festsetzungen sind als Anlage I Bestandteil der Satzung.
§ 23
(1) Einfriedung, Gartentor, Wegbefestigung und Einfassung innerhalb des Gartens müssen sich in das Gesamtbild einfügen.
(2) Wegbefestigung darf nicht aus Beton sein.
§ 24
(1) Standort, Art, Anzahl, Sorten und Unterlagen der Gehölze werden durch einen für die Gesamtanlage verbindlichen Bepflanzungsplan festgelegt. Von solcher Bepflanzung freizuhalten ist die für den Gemüseanbau vorgesehene Fläche.
(2) Der Garten ist in gutem Kulturstand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Feldmäßige Bestellung ist nicht gestattet.
(3) Gesunde Pflanzenabfälle sind zu kompostieren oder unter zu graben. Kranke Pflanzenteile oder sonstige Abfälle sind zu vernichten.
§ 25
Satzungsgemäße Weisungen und Abmahnungen des Vorstandes sind zu befolgen. Der Vorstand oder sein Beauftragter hat das Recht, bei Verdacht satzungswidrigen Verhaltens ohne vorherige Anmeldung den Garten jederzeit zu betreten.
§ 26
Das Mitglied hat zur Pflege des Gemeinschaftslebens beizutragen, für Ruhe und Ordnung zu sorgen und gute Nachbarschaft zu halten. Es ist gegen Unfall- und Haftpflichtschäden im Rahmen der Kollektivverträge gesichert.
§27
Jedes gemeinschaftswidrige Verhalten innerhalb der Anlage ist zu unterlassen.
Teil III: Das Recht zur gärtnerischen Betätigung
§ 28
Das Recht und die Pflicht zur gärtnerischen Betätigung umfasst die Mitwirkung bei der Gestaltung und Unterhaltung der Gesamtanlage und die Betätigung im Einzelgarten zur Gesunderhaltung. Erholung, Freizeitgestaltung und Pflege der Familiengemeinschaft. Bei Ausübung dieser Tätigkeit ist auf den Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Notwendige Maßnahmen sind auf Anordnung des Vorstandes zu dulden.
§29
Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten sind, soweit sie das Mitglied betreffen, von diesem zu erfüllen.
§ 30
Nur durch die Mitgliedschaft und die schriftlich Zuweisung eines Gartens erlangt das Mitglied das Recht der gärtnerischen Betätigung in einem Einzelgarten im Rahmen der Gartengemeinschaft. Auf die Ausübung der gärtnerischen Betätigung im Einzelgarten kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand am Endes des Geschäftsjahres verzichtet werden, wenn hierzu ein vom Vorstand anerkannter wichtiger Grund vorliegt.
§ 31
Das Mitglied ist nicht berechtigt, sein Garten ganz oder teilweise einem anderen zu überlassen. Gewerbsmäßige Nutzung und Betätigung sind untersagt.
§ 32
Dauerbewohnen der Laube ist unzulässig; gelegentliches Übernachten während der Sommermonate jedoch erlaubt.
Eine Untervermietung ist nicht statthaft.
§ 33
(1) Das Recht der gärtnerischen Betätigung erlischt durch Beendigung der Mitgliedschaft. Damit endet auch das Recht zum Besitz und zur Nutzung des Gartens. Dieser ist bei Beendigung der Mitgliedschaft an den Verein (Vorstand) herauszugeben. Der erweiterte Vorstand allein ist berechtigt, den Garten an ein Mitglieder weiterzugeben.
(2) Der Garten ist in einem solchen Zustand herauszugeben, wie er sich aus einer ordnungsgemäßen kleingärtnerischen Betätigung ergibt. Maßgebend sind die Richtlinien für die Anlage von Kleingärten und die Förderungsbestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt, der Bepflanzungs- und Sanierungsplan und die hierzu gefassten Vereinsbeschlüsse. In Zweifelsfällen entscheidet der Bezirksvorstand nach Anhörung der zuständigen Gemeindedienststelle (Gartenamt), des Kreisvorstandes und des Garteninhabers.
(3) Der Garteninhaber ist verpflichtet, den Garten vor seiner Rückgabe in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Nicht zulässige, störende oder dem Gartennachfolger nicht zumutbare Einrichtungen und Gegenstände hat er zu entfernen; dies bezieht sich sowohl au fdie Laube als auch auf den Aufwuchs.
Der erweiterte Vorstand ist nach schriftlicher Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Garteninhabers durchführen zu lassen. Dieser ist zur Duldung der Veränderungs- und Entfernungsmaßnahmen verpflichtet.
§ 34
(1) Der Garteninhaber hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm zurückgelassenen Gegenstände und Dauereinrichtungen.
(2) Der Entschädigungsbetrag wird durch Abschätzung ermittelt, den der vom erweiterten Vorstand bestellte Abschätzungsausschuss feststellt.
(3) Der Entschädigungsbetrag ist um die Kosten zu kürzen, die erforderlich sind, um den Garten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, u. a., um nicht zugelassene Gegenstände zu entfernen. Die zu entfernenden Gegenstände sind nicht zu entschädigen. Die Kosten der Abschätzung trägt der Garteninhaber.
Das Schätzungsergebnis ist dem Verein, dem Garteninhaber und dem Gartennachfolger schriftlich bekanntzugeben. Ein höherer Entschädigungsbetrag als der durch Abschätzung ermittelte darf weder geleistet noch entgegengenommen werden.
(4) Der Verein ist berechtigt und verpflichtet, die Zahlung des Entschädigungsbetrages an sich zu verlangen und vor der Weitergabe an den Garteninhaber etwaige Kosten und Gegenforderungen einzubehalten. Ist zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft kein Gartennachfolger vorhanden oder kann der Garten zum Abschätzungsbetrag nicht vergeben werden, so hat der Garteninhaber keinen sofort erfüllbaren Anspruch gegen den Verein auf Entschädigung. Diese kann er nur in solcher Höhe und erst dann verlangen, wenn der Verein vom Gartennachfolger eine entsprechende Zahlung erhalten hat.
(5) Kann der Garten nur zu einem geringeren Entschädigungsbetrag durch den Verein abgegeben werden, so ist hierfür mit dem ausscheidenden Mitglied durch den erweiterten Vorstand des Vereins eine Einigung herbeizuführen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der erweiterte Vorstand berechtigt, den vom Gartennachfolger zu leistenden Betrag nach billigem Ermessen gem. § 317, Abs. 1 BGB festzusetzen. Diese Entscheidung ist dem
Garteninhaber schriftlich und mit Begründung bekanntzumachen.
(6) Ist ein Gartennachfolger nicht vorhanden, so ist die einstweilige Bearbeitung und Pflege des Gartens sowie die Benutzung der zurückgelassenen Gegenstände und Einrichtungen zu regeln. Erweiterter Vorstand und früheres Mitglied haben sich hierüber sowie über die Kostentragung zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der erweiterte Vorstand berechtigt, die einstweilige Regelung und Kostentragung durch Billigkeitsentschädigung gem. § 317 Abs. 1 BGB festzusetzen. Im übrigen gelten die Bestimmungen für das Schlichtungsverfahren.
§ 35
(1) Beim Tode eines Garteninhabers (Mitglied) endet die Mitgliedschaft. Rechtsnachfolger hinsichtlich der zurückgelassenen Gegenstände und Einrichtungen sind der Erbe oder die Erbengemeinschaft. Sie haben ihre Berechtigung durch Erbschein nachzuweisen.
(2) Der Vorstand regelt die einstweilige Besitznahme sowie Pflege des Gartens und veranlasst seine Abschätzung unter Hinzuziehung der Erben. Wird weder ein Mitglied der Erbengemeinschaft noch der Erbe Gartennachfolger, so vergibt der Verein den Garten an ein vom erweiterten Vorstand bestimmtes Mitglied.
(3) Erbe bzw. Erbengemeinschaft sind verpflichtet, den Garten an den Verein herauszugehen und das Eigentum an den zurückgelassenen Gegenständen und Einrichtungen auf den Verein zu übertragen. Im übrigen gelten die §§ 34 und 35 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für Veränderungs- und Entfernungsmaßnahmen der Entschädigungsbetrag entsprechend gekürzt wird.
§ 36
Das Recht der gärtnerischen Betätigung erlischt auch dann, wenn die Anlage ganz oder teilweise herausgegeben werden muss. Die dabei entfallende Entschädigung erhält der Verein, der sie zur Erstellung einer neuen Anlage verwenden muss.
Ein etwa entstehender Mehr- oder Minderwert im Vergleich zu dem aufgegebenen Garten ist durch Zahlung auszugleichen.
Teil IV : Schlichtungsverfahren
§ 37
Bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und dem Verein aus dieser Satzung ist
vor Beschreitung des Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
Hierfür ist der erweiterte Vorstand als Schlichtungsstelle zuständig. Eine gütliche Einigung ist anzustreben.
§ 38
(1) Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der erweiterte Vorstand als Schlichtungsstelle.
(2) Der Beauftragte des Vorstandes hat die gemäß § 3 Abs. 5 dieser Satzung bestehenden Beschuldigungen schriftlich bei der Schlichtungsstelle zu erheben.
Diese beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen vor der Sitzung an.
Das Mitglied sowie der Beauftragte des Vorstandes sind schriftlich zu laden.
Dem Mitglied sind mit der Ladung die Beschuldigungen unter Angabe des Sachverhalts und der Beweismittel schriftlich bekanntzugeben.
(3) Die Entscheidung ergeht nach mündlicher Verhandlung. Über diese ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Beauftragte des Vorstandes, das Mitglied sowie etwaige Zeugen sind vor der Beschlussfassung zu hören. Das Mitglied muss Gelegenheit zur Rechtfertigung haben. Die mündliche Verhandlung ist vereinsöffentlich.
(4) lm Ausschließungsverfahren kann auf Geldbuße, Verwarnung bzw. Ausschluss erkannt werden. Die Schlichtungsstelle setzt die Verfahrenskosten fest und entscheidet, wer diese zu tragen hat. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und durch Einschreibebrief mit Rückschein dem Mitglied bekanntzugeben.
§ 39
(1) Die Beschwerde gegen den Beschluss ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich unter Angabe von Gründen bei dem Schlichtungsausschuss des Landesverbandes einzulegen. Der Schlichtungsausschuss hat die Beteiligten zu der Verhandlung mindestens sieben Tage vorher schriftlich zu laden und bei Erscheinen anzuhören. Zeugen können auf eigene Kosten mitgebracht werden. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Der Beschluss der Vorinstanz kann bestätigt, aufgehoben oder die Sache zurückverwiesen werden.
(3) Der Schlichtungsausschuss setzt die Verfahrenskosten fest und entscheidet, wer diese zu tragen hat.
(4) Vor der Entscheidung über die Beschwerde kann das Mitglied keine Klage erheben.
Teil IV: Schlussbestimmungen
§ 40
Die Bestimmungen der bisherigen Satzung werden aufgehoben und durch diese ersetzt.
§ 41
(1) Die bisherigen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Kleingartenbesitzer zum Verein werden hiermit in beiderseitigem Einvernehmen durch diese Satzung umgewandelt, auf die Grundlage des Mitgliedsrechts gestellt und nach Maßgabe dieser Satzung neu geregelt. An Stelle bestehender Vereinbarungen treten die Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Rechte und Pflichten der Mitglieder aus Verträgen gegenüber Dritten dürfen - dem Verein gegenüber - nur in Übereinstimmung mit dieser Satzung ausgeübt werden.
§ 42
Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen redaktioneller Art selbständig vorzunehmen, auch soweit sie vom Registergericht gefordert werden.
Angenommen in der Mitgliederversammlung am:
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Burg
Anlage 1
zur Satzung des Kleingartenvereins "Pietzpuhler Weg e. V."
1. Rechtsgrundlage
Auf der Grundlage des Baugesetzbuches (Bau GB) der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1986 (BGBl. LS 2253), in Verbindung mit der Verordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücken (Bau NVO) in der Bekanntmachung vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 2010), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) wird durch die Gartenanlage "Pietzpuhler Weg e. V." der Bebauungsplan aufgestellt.
2. Textliche Festlegung
2.1 In der Gartenanlage sind nur Lauben mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich des überdachten Freisitzes zulässig.
Einzelstehende Nebengebäude sind nicht erlaubt. Lauben dürfen nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere der Ausstattung nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. Einrichtungsgegenstände und Geräte zum Kochen, zur Führung eines kleinen Haushaltes am Wochenende einschließlich gelegentlicher Übernachtung sind erlaubt.
2.2 Abstandsflächen
Der Abstand zum rückwärtigen Nachbarkleingarten muss mindestens 0,5, jedoch nicht mehr als 0,8 m betragen. Die Traufe darf nicht über die Gartengrenze hinausragen. Der seitliche Abstand zu den Nachbargärten darf 1,5 m nicht unterschreiten.
Die Abstandsflächen von Lauben zu öffentlichen oder privaten Grundstücken werden durch die Bauordnung geregelt.
2.3 Die Firsthöhe darf max. 3,5 m betragen (gerechnet OK Gelände):
2.4 Die Dachneigung bei Flachdächern darf 10 v. H. nicht überschreiten.
Sattel- und Walmdächer sind nur bei typengerechten Lauben zulässig.
2.5 In der Gartenanlage sind Lauben zulässig, für die gemäß Bauordnung eine Typengenehmigung erteilt worden ist.
Für Gartenlauben in individueller Bauweise (Mauerwerksbau, Holzbau) sind die Bauvorlagen durch einen zugelassenen Entwurfsverfasser zu erarbeiten.
2.6 Gartenlauben müssen sich in ihrer Gestaltung der Gartenanlage anpassen.
Über die Gestaltung der Hauptansicht kann der Vorstand entscheidend mitwirken.
2.7 Eine Unterkellerung der Laube ist unzulässig. Ausgenommen ist der Lagerraum für Obst und Gemüse bis zu einer Größe von 1 m². Die maximale Tiefe darf 0,8 m nicht überschreiten.
Die Forderung an die Standsicherheit sind zu gewährleisten.
2.8 Schornsteine und Feuerstätten sind unzulässig.
2.9 Abwasserbeseitigungsanlagen sind nicht erlaubt. Es sind handelsübliche Bio- oder Chemotoiletten zu verwenden.
2.10 Wasserbecken sind bis zu einer Größe von 10 m² zulässig.